Nach Maßgabe des Gründungsprotokolls vom 20.05.2001 in der Neufassung des Protokolls
der Mitgliederversammlung vom 20.05.2001.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet NullSaftNetz e.V.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Paderborn und ist eingetragen im
Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn VR 2083
3) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr
§ 2 - Vereinszweck und Aufgaben
1) Zweck und Aufgaben des Vereins ist es den Ruf von Computerspielen und deren
Nutzern
zu verbessern. Weiterhin soll die soziale Kompetenz dieser positiv gefördert werden.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Veranstaltungen, den Unterhalt
von Diskussionsforen, Treffen in Chaträumen.
§ 3 - Mitgliedschaft
1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2) Die Aufnahme ist schriftlich oder mündlich zu beantragen.
3) Der Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahme in den Verein ohne Angabe
von Gründen abzulehnen.
4) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
5) Mitglieder können mit dem Beginn des siebten Monats der Mitgliedschaft
Vorstandsposten bekleiden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso über Sonderleistung und Sonderbeiträge der Mitglieder sowie etwaige Eigenleistungen.
2) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und den
Vorstand zu stellen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet: a. die Satzung zu beachten und die Anordnung des
Vereins zu befolgen,
b. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen,
c. die Belange und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren und zu fördern,
d. bei den Vereinsveranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes Folge
zu leisten.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss.
2) Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird am Ende
des jeweiligen Monats wirksam. Der Frist liegt das Datum des Poststempels zu Grunde.
3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf die Empfehlung des Vorstands und die Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Zeitraum zwischen Empfehlung und
Entscheidung muss mindestens 14 und darf längstens 60 Tage betragen. Dem Mitglied
muss
vor der Beschlussfassung im Rahmen der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen
die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
4) Mitgliedsbeiträge werden nur auf schriftlichen Antrag zurückgezahlt.
Erstattungen erfolgen nur für Folgemonate.
5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
6) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.
§ 6 - Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 - Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellv. Vorsitzenden,
c. dem Rechnungsführer,
d. dem Schrift- und Protokollführer
2) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus
dem Vorstand aus, so ist für ihn eine Ersatzwahl auf der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung für die restliche Dauer der Amtszeit durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einem anderen Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch zu übertragen.
5) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung, Führung und Vertretung des Vereins.
6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds innerhalb von 8 Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
In eigenen Angelegenheiten kann ein Vorstandsmitglied sein Stimmrecht in der
Vorstandssitzung nicht ausüben
Der Vorstand soll vierteljährlich zusammentreffen,
mindestens jedoch zweimal im Jahr.
8) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung der Mitgliederversammlungen,
b. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die Mitglieder über alle wichtigen Angelegenheiten in den Mitgliederversammlungen zu unterrichten,
c. das gesamte Vermögen des Vereins satzungsgemäß zu verwalten,
d. die Jahresrechnung (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen,
e. den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
9) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Vereins zu bewahren, die sie in der Vorstandssitzung in Erfahrung bringen. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand oder Verein.
10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
11) Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung findet monatlich statt. Mindestens jedoch 8-mal im Jahr.
3) Zur Mitgliederversammlung müssen die Vereinsmitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Zeitpunkts und der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen werden. Diese Regelung kann von einer regelmäßigen Planung aufgehoben werden.
4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies aus begründetem Anlass mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu beratenden Tagesordnungspunkte verlangt wird. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5) Die Mitgliederversammlung hat u.a. über folgende Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen:
a. die Entgegennahme und die Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung),
b. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie von 2 Kassenprüfern,
c. die Entgegennahme und Genehmigung der Vorstandsberichte und der Protokolle der Mitgliederversammlungen,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. die Ergänzung oder Änderung der Satzung,
f. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
6) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
immer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die Übertragung des Stimmrechts nicht anwesender Mitglieder ist nicht gestattet.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Wahl als abgelehnt.
Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung über Anträge oder Wahlen offen durch Handzeichen.
Auf Antrag mindestens
eines Mitgliedes ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
7) Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder wirksam beschlossen werden.
8) Anträge an die Mitgliederversammlung sind 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen.
9) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen innerhalb von 7 Tagen nach der Versammlung im Internet abrufbar sein.
10) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
11) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
12) Die Rechnungslegung des Vereins wird von 2 Kassenprüfern geprüft. Jedes Mitglied mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern kann gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 9 - Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 - Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a. Mitgliedsbeiträge,
b. Einnahmen aus Veranstaltungen,
c. Spenden,
d. Zuwendungen Dritter.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich jeweils im Voraus per Lastschrift eingezogen. Rückbelastungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 11 - Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt nach Deckung aller Kosten das gesamte Vermögen zu
gleichen Teilen den Mitgliedern zu.
Diese Satzung ersetzt die in der Gründerversammlung
vom 20.05.2001 beschlossene Satzung und tritt an deren Stelle.
Paderborn, den 7. März 2004.
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